PfandBG
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in § 4a PfandBG

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Pfandbriefgesetz

Umschuldungsklauseln nach § 4a des Bundesschuldenwesengesetzes in den Emissionsbedingungen von Schuldverschreibungen des Bundes sowie entsprechende Umschuldungsklauseln in den Emissionsbedingungen von Schuldverschreibungen anderer Schuldner im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 stehen einer Indeckungnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 20 Absatz 1 Nummer 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht entgegen.
Quelle: BMJ
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