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in § 40 PfandBG

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Pfandbriefgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Quelle: BMJ
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