PBefG
Verweise
in § 58 PBefG

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Personenbeförderungsgesetz

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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.
Quelle: BMJ
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