Verweise
in § 37 PBefG
PBefG
Personenbeförderungsgesetz
Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.
Quelle: BMJ
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