Verweise
in § 4 PAuswG
PAuswG
Personalausweisgesetz
(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.
(2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
- 1.
- den Ausweishersteller,
- 2.
- den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken,
- 3.
- die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate sowie
- 4.
- den Sperrlistenbetreiber
Quelle: BMJ
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