PAuswG Personalausweisgesetz
PAuswG
Personalausweisgesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
- 1.
- zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
- 2.
- öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu § 14 PAuswG
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