PatG
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Verweise
in § 66 PatG

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Patentgesetz

(1) Im Patentgericht werden gebildet
1.
Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);
2.
Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).
(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
Quelle: BMJ
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