PatG Patentgesetz
PatG
Patentgesetz
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)Gewerblicher Rechtsschutz
Patent-, Designrecht u.Ä.
Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 75 Abs. 2 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Patent-, Designrecht u.Ä.
Notizen
zu § 103 PatG
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