PartG Parteiengesetz
PartG
Parteiengesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
§ 54 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 37 PartG
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