PartG Parteiengesetz
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
- 1.
- Mitgliedsbeiträge,
- 2.
- Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
- 3.
- Spenden von natürlichen Personen,
- 4.
- Spenden von juristischen Personen,
- 5.
- Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit,
- 5a.
- Einnahmen aus Beteiligungen,
- 6.
- Einnahmen aus sonstigem Vermögen,
- 7.
- Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
- 8.
- staatliche Mittel,
- 9.
- sonstige Einnahmen,
- 10.
- Zuschüsse von Gliederungen und
- 11.
- Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 10.
- 1.
- Personalausgaben,
- 2.
- Sachausgaben
- a)
- des laufenden Geschäftsbetriebes,
- b)
- für allgemeine politische Arbeit,
- c)
- für Wahlkämpfe,
- d)
- für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen,
- e)
- sonstige Zinsen,
- f)
- Ausgaben im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit,
- g)
- sonstige Ausgaben,
- 3.
- Zuschüsse an Gliederungen und
- 4.
- Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 3.
- 1.
- Besitzposten:
- A.
- Anlagevermögen:
- I.
- Sachanlagen:
- 1.
- Haus- und Grundvermögen,
- 2.
- Geschäftsstellenausstattung,
- II.
- Finanzanlagen:
- 1.
- Beteiligungen an Unternehmen,
- 2.
- sonstige Finanzanlagen;
- B.
- Umlaufvermögen:
- I.
- Forderungen an Gliederungen,
- II.
- Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
- III.
- Geldbestände,
- IV.
- sonstige Vermögensgegenstände;
- C.
- Gesamtbesitzposten (Summe aus A und B);
- 2.
- Schuldposten:
- A.
- Rückstellungen:
- I.
- Pensionsverpflichtungen,
- II.
- sonstige Rückstellungen;
- B.
- Verbindlichkeiten:
- I.
- Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen,
- II.
- Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
- III.
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
- IV.
- Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern,
- V.
- sonstige Verbindlichkeiten;
- C.
- Gesamte Schuldposten (Summe von A und B);
- 3.
- Reinvermögen (positiv oder negativ).
- 1.
- Auflistung der Beteiligungen nach Absatz 6 Nr. 1 A II 1 sowie deren im Jahresabschluss aufgeführten unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, jeweils mit Name und Sitz sowie unter Angabe des Anteils und der Höhe des Nominalkapitals; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt. Die im Jahresabschluss dieser Unternehmen aufgeführten Beteiligungen sind mit den Angaben aus dem Jahresabschluss zu übernehmen. Beteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile gemäß § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
- Benennung der Hauptprodukte von Medienunternehmen, soweit Beteiligungen an diesen bestehen;
- 3.
- im Abstand von fünf Jahren eine Bewertung des Haus- und Grundvermögens und der Beteiligungen an Unternehmen nach dem Bewertungsgesetz (Haus- und Grundvermögen nach §§ 145 ff. des Bewertungsgesetzes).
- 1.
- unter Angabe von Namen und Anschrift des Zuwendenden,
- 2.
- des Bruttowertes der Einnahme und
- 3.
- der Art des Sponsorings
- 1.
- Einnahmen der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 Nr. 1 bis 9 und deren Summe,
- 2.
- Ausgaben der Gesamtpartei gemäß Absatz 5 Nr. 1 und 2 und deren Summe,
- 3.
- Überschuss- oder Defizitausweis,
- 4.
- Besitzposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nr. 1 A I und II und B II bis IV und deren Summe,
- 5.
- Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nummer 2 A I und II und B II bis V und deren Summe,
- 6.
- Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv oder negativ),
- 7.
- Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Überschüsse oder Defizite sowie Reinvermögen der drei Gliederungsebenen Bundesverband, Landesverbände und der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände.
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; teilw.: einstweilige Anordnung (§ 32 BVerfGG)
Prüfungsschema zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in besonders eiligen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
- Inhaltsverzeichnis
- Zulässigkeit
- Zuständigkeit des BVerfGG
- Statthaftigkeit
- Antragsberechtigung
- Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG
- Keine Vorwegnahme der Hauptsache
- Rechtsschutzbedürfnis
- Form
- Frist
- Begründetheit
Zulässigkeit
Zuständigkeit des BVerfGG
Gem. § 32 I BVerfGG kann das BVerfG einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln.
Statthaftigkeit
§ 32 I BVerfGG setzt voraus, dass ein „Streitfall“ vor dem BVerfG vorliegt oder vorliegen kann. Dies erfordert, dass das BVerfG in der Hauptsache zuständig ist oder wäre. Der einstweilige Rechtsschutz ist somit akzessorisch zu einem Hauptsacheverfahren. Die Hauptsache muss noch nicht anhängig sein. Aber: Hauptsache darf nicht von vornherein evident unzulässig sein.
An dieser Stelle kann in der Klausur eine Inzidentprüfung der Zulässigkeit der Hauptsache erforderlich sein.
Antragsberechtigung
Die Antragsberechtigung im Eilrechtsschutz richtet sich nach den Vorschriften für die Antragsberechtigung im Hauptsacheverfahren. (Arg.: Akzessorietät des einstweiligen Rechtsschutzes zum Hauptsacheverfahren.)
Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG
‚Zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund‘ (§ 32 I BVerfGG).
Keine Vorwegnahme der Hauptsache
- Grundsatz:
Keine Vorwegnahme der Hauptsache (Arg.: Offenhaltungs- und Sicherungsfunktion des einstweiligen Rechtsschutzes) - Ausnahme:
Wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dem Antragsteller kein ausreichender Rechtsschutz gewährt würde und folglich ein schwerer, nicht wieder gutzumachender, Schaden entstünde.
Rechtsschutzbedürfnis
Nicht gegeben, wenn Entscheidung in der Hauptsache fällt oder sich der Antrag erledigt hat.
Form
Schriftlich und begründet, § 23 I BVerfGG
Frist
Keine Frist
Begründetheit
Sofern die Hauptsache offensichtlich begründet ist, ergeht die einstweilige Anordnung. Sofern sie offensichtlich unbegründet ist, ergeht sie nicht.
Wenn die Erfolgsaussichten nicht eindeutig sind, nimmt das BVerfG, anders als andere Gerichte, keine summarische Prüfung, sondern eine Folgenabwägung vor. Es vergleicht:
- (1.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als berechtigt erweist
- (2.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als nicht berechtigt erweist
Das BVerfG erlässt eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wenn die negativen Folgen einer fälschlicherweise nicht ergangenen Anordnung (1.) überwiegen würden.