Verweise
in § 17 PartG
PartG
Parteiengesetz
Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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