PAO Patentanwaltsordnung
PAO
Patentanwaltsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer. Er führt die Beschlüsse des Vorstands und der Kammerversammlung aus.
(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Kammerversammlung den Vorsitz.
(4) Dem Präsidenten können durch die Satzung sowie durch die Geschäftsordnungen des Vorstands und der Kammer weitere Aufgaben übertragen werden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 73 PAO
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