PAO Patentanwaltsordnung
PAO
Patentanwaltsordnung
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Recht der juristischen Berufe
Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
Quelle: BMJ
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