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Verweise
in § 151 PAO

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Patentanwaltsordnung

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Recht der juristischen Berufe

Auslagen, die weder dem Mitglied der Patentanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt oder von dem Mitglied nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.
Quelle: BMJ
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