PAO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 149 PAO

PAO  

Patentanwaltsordnung

(1) Einem Mitglied der Patentanwaltskammer, das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 108 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
(2) Wird ein Antrag des Vorstands der Patentanwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in dem Fall des § 107 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Patentanwaltskammer aufzuerlegen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 149 PAO
Keine Notizen vorhanden.