PAO Patentanwaltsordnung
PAO
Patentanwaltsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
- 1.
- wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautendes Urteil ergeht;
- 2.
- wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Patentanwaltssachen abgelehnt wird.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 140 PAO
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