PAO Patentanwaltsordnung
PAO
Patentanwaltsordnung
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Recht der juristischen Berufe
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer zuzustellen. War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.
Quelle: BMJ
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zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 136 PAO
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