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Verweise
in § 13 PAO

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Patentanwaltsordnung

(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
(3) u. (4) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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