Verweise
in § 124 PAO
PAO
Patentanwaltsordnung
Soweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.
Quelle: BMJ
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