PAngV
Verweise
in § 3 PAngV

PAngV  
Preisangabenverordnung

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtWettbewerbsrecht

Lauterkeitsrecht / unlauterer Wettbewerb

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.
(2) Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Lauterkeitsrecht / unlauterer Wettbewerb
Notizen
zu § 3 PAngV
Keine Notizen vorhanden.