Verweise
in § 19 PAngV
PAngV
Preisangabenverordnung
Die §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Lauterkeitsrecht / unlauterer Wettbewerb
Notizen
zu § 19 PAngV
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