Verweise
in § 92 OWiG
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.
Quelle: BMJ
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