OWiG
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Verweise
in § 70 OWiG

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.
(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Quelle: BMJ
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