OWiG
Verweise
in § 6 OWiG

OWiG  
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Strafrecht

Ordnungswidrigkeitsrecht

Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
Quelle: BMJ
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