OWiG
Verweise
in § 57 OWiG

OWiG  
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Strafrecht

Ordnungswidrigkeitsrecht

(1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.
(2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.
Quelle: BMJ
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