OWiG
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in § 40 OWiG

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
Quelle: BMJ
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