OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Strafrecht
Ordnungswidrigkeitsrecht
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Ordnungswidrigkeitsrecht
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zu § 129 OWiG
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