OWiG
Verweise
in § 108 OWiG

OWiG  
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Strafrecht

Ordnungswidrigkeitsrecht

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
1.
selbständigen Kostenbescheid,
2.
Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
3.
Ansatz der Gebühren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Ordnungswidrigkeitsrecht
Notizen
zu § 108 OWiG
Keine Notizen vorhanden.