OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Strafrecht
Ordnungswidrigkeitsrecht
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
- 1.
- selbständigen Kostenbescheid,
- 2.
- Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
- 3.
- Ansatz der Gebühren und Auslagen
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
Quelle: BMJ
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zu Ordnungswidrigkeitsrecht
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