OWiG
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Verweise
in § 108 OWiG

OWiG  

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
1.
selbständigen Kostenbescheid,
2.
Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
3.
Ansatz der Gebühren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
Quelle: BMJ
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