OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Strafrecht
Ordnungswidrigkeitsrecht
(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.
(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Ordnungswidrigkeitsrecht
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zu § 102 OWiG
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