ÖPNVG NRW
Verweise
in § 15 ÖPNVG NRW
ÖPNVG NRW
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
Die Bezirksregierungen sind Bewilligungsbehörden für die Pauschalen und Zuwendungen nach den §§ 11, 11a, 12 und 14. Die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 sind Bewilligungsbehörden für die Zuwendungen nach § 13 und die Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen, die vor dem 1. Januar 2008 vom Land bewilligt oder vereinbart wurden.
Quelle: Justizportal NRW
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