ÖGDG NRW
Verweise
in § 4 ÖGDG NRW

ÖGDG NRW  
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Soweit und solange eine erforderliche medizinische Versorgung insbesondere für sozial benachteiligte, schutzbedürftige oder gefährdete Personen nicht oder nicht rechtzeitig gewährleistet ist, kann sie die untere Gesundheitsbehörde im Benehmen mit primär zuständigen Aufgabenträgern im Rahmen eigener Dienste und Einrichtungen erbringen.
(2) Werden Leistungen nach Absatz 1 erbracht, betreibt die untere Gesundheitsbehörde, auch im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, die Erstattung der Kosten. Dabei unterstützt die oberste Gesundheitsbehörde im Rahmen ihrer Möglichkeiten die untere Gesundheitsbehörde.
(3) Im Interesse der Erreichbarkeit ist auf eine enge räumliche, sektorenübergreifende und funktionale Abstimmung gesundheitlicher Einrichtungen und Leistungen hinzuwirken.
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