ÖGDG NRW Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
ÖGDG NRW
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Der Rat der kreisfreien Stadt oder der Kreistag beruft die Kommunale Gesundheitskonferenz von Vertretern und Vertreterinnen der an der Gesundheitsförderung und Gesundheitsversorgung der Bevölkerung Beteiligten, der Selbsthilfegruppen und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge und Patientenschutz ein. Hinsichtlich der geschlechtsparitätischen Besetzung und der Beteiligung der Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten findet das Landesgleichstellungsgesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Mitglieder des für Gesundheit zuständigen Ausschusses des Rates oder des Kreistages gehören der Kommunalen Gesundheitskonferenz an.
(2) Die Kommunale Gesundheitskonferenz berät gemeinsam interessierende Fragen der gesundheitlichen Versorgung auf örtlicher Ebene mit dem Ziel der Koordinierung und gibt bei Bedarf Empfehlungen. Die Umsetzung erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten.
(3) Die Kommunale Gesundheitskonferenz wirkt an der Gesundheitsberichterstattung mit. Der Gesundheitsbericht wird mit den Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommunalen Gesundheitskonferenz dem Rat oder dem Kreistag zugeleitet.
(4) Der Kommunalen Gesundheitskonferenz wird eine bedarfsorientierte Zusammenarbeit mit der Kommunalen Pflegekonferenz empfohlen.
Quelle: Justizportal NRW
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