ÖGDG NRW
Verweise
in § 17 ÖGDG NRW

ÖGDG NRW  
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

Spezialisierungen

Medizinrecht

Die untere Gesundheitsbehörde überwacht die Berechtigung zur Ausübung eines Gesundheitsfachberufs und zur Führung von Berufsbezeichnungen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind. Die Meldeverpflichtung richtet sich nach demGesundheitsfachberufegesetzNRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930) in der jeweils geltenden Fassung.
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