ÖGDG NRW Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
ÖGDG NRW
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Die untere Gesundheitsbehörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist, insbesondere bei
1. Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen sowie Einrichtungen des Rettungsdienstes,
2. voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und ambulanten Pflegediensten und Unternehmen, die zu voll- oder teilstationären Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen anbieten,
3. Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden,
4. Gemeinschaftsunterkünften,
5. Justizvollzugsanstalten,
6. Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser und Brauchwasser,
7. Anlagen zur Entsorgung von Abwasser und Abfällen,
8. Schwimm- und Badebeckenwasser sowie Schwimm- und Badeteichen,
9. Badegewässern und
10. Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens.
(2) Einrichtungen nach Absatz 1 sind grundsätzlich regelmäßig und wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene nicht eingehalten werden, zu überwachen. Andere Einrichtungen können überwacht werden, soweit landes- oder bundesrechtliche Regelungen dies vorsehen.
(3) Wer eine Einrichtung nach Absatz 1 betreiben will, muss die Aufnahme und die Schließung des Betriebes der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen, in deren Bezirk sich die Einrichtung befindet.
Quelle: Justizportal NRW
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