- § 1Aufgaben der Ordnungsbehörden
- § 2Vollzugshilfe der Polizei
- § 3Aufbau
- § 4Örtliche Zuständigkeit
- § 5Sachliche Zuständigkeit
- § 6Außerordentliche Zuständigkeit
- § 7Aufsichtsbehörden
- § 8Unterrichtungsrecht
- § 9Weisungsrecht gegenüber örtlichen und Kreisordnungsbehörden
- § 10Selbsteintritt
- § 11Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden
- § 12Sonderordnungsbehörden
- § 13Dienstkräfte der Ordnungsbehörden
- § 14Voraussetzungen des Eingreifens
- § 15Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 16Ermessen
- § 17Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
- § 18Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen
- § 19Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
- § 20Form
- § 21Wahl der Mittel
- § 22Fortfall der Voraussetzungen
- § 23Versagung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse
- § 24Geltung des Polizeigesetzes, Datenschutz
- § 25Allgemeines
- § 26Verordnungsrecht der Ministerien
- § 27Verordnungsrecht der Ordnungsbehörden
- § 28Vorrang höherer Rechtsvorschriften
- § 29Inhalt
- § 30Form
- § 31Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche Verordnungen
- § 32Geltungsdauer
- § 33Verkündung, Inkrafttreten
- § 34Änderung oder Aufhebung
- § 35[weggefallen]
- § 36[weggefallen]
- § 37Wirkung von Gebietsveränderungen
- § 38Sonstige Anordnungen
- § 39Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
- § 40Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung
- § 41Verjährung des Entschädigungsanspruchs
- § 42Entschädigungspflichtiger
- § 43Rechtsweg für Entschädigungs-, Ersatz- und Erstattungsansprüche
- § 44Einschränkung von Grundrechten
- § 45Kosten
- § 46Gebühren
- § 47Überleitung der Zuständigkeiten
- § 48Besondere Regelungen über die Zuständigkeit
- § 49[weggefallen]
- § 50[weggefallen]
- § 51Übergangsvorschrift zu § 41
- § 52Schlussbestimmung
Verweise
in § 9 OBG NRW
OBG NRW Ordnungsbehördengesetz NRW
OBG NRW
Ordnungsbehördengesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
(1) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern.
(2) Zur zweckmäßigen Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden
- a)allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,
- b)besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der zuständigen Ordnungsbehörde zur Erledigung ordnungsbehördlicher Aufgaben nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.
(3) Zur zweckmäßigen Erfüllung von ausländer- und passrechtlichen Angelegenheiten dürfen die Aufsichtsbehörden besondere Weisungen auch erteilen, wenn die Bundesregierung, das Bundesministerium des Innern oder die von ihnen bestimmte Stelle in Angelegenheiten des Ausländerwesens und des Passwesens Weisungen erteilen können oder die Entscheidung im Einzelfall im Benehmen mit einer der genannten Stellen ergehen muss.
(4) Weisungen zur Erledigung einer bestimmten ordnungsbehördlichen Aufgabe im Einzelfalle führt der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. Dies gilt auch für solche Weisungen, deren Geheimhaltung im Interesse der Staatssicherheit erforderlich ist.
(5) Das Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden erstreckt sich nicht auf den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen.
Quelle: Justizportal NRW
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