OBG NRW Ordnungsbehördengesetz NRW
OBG NRW
Ordnungsbehördengesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
(1) Die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Kreisen führt der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(2) Die Aufsicht über die kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden und über die Kreisordnungsbehörden führt die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das jeweils zuständige Ministerium.
Quelle: Justizportal NRW
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