OBG NRW
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Verweise
in § 41 OBG NRW

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Ordnungsbehördengesetz NRW

Für die Verjährung des Entschädigungsanspruchs gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen entsprechend.
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