OBG NRW
Verweise
in § 38 OBG NRW
OBG NRW
Ordnungsbehördengesetz NRW
Soweit die Ordnungsbehörden durch Gesetz zum Erlaß von Festsetzungen, Bekanntmachungen oder sonstigen Anordnungen ermächtigt sind, die Rechte und Pflichten begründen, gilt vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung folgendes:
a) Auf Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, finden die Bestimmungen über Ordnungsverfügungen mit Ausnahme der §§ 14 und 21 Anwendung.
b) Auf allgemeinverbindliche Anordnungen finden § 29, § 30 mit Ausnahme der Nummer 2 und § 33 Anwendung.
Quelle: Justizportal NRW
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