OBG NRW
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Verweise
in § 38 OBG NRW

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Ordnungsbehördengesetz NRW

Soweit die Ordnungsbehörden durch Gesetz zum Erlaß von Festsetzungen, Bekanntmachungen oder sonstigen Anordnungen ermächtigt sind, die Rechte und Pflichten begründen, gilt vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung folgendes:
a) Auf Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, finden die Bestimmungen über Ordnungsverfügungen mit Ausnahme der §§ 14 und 21 Anwendung.
b) Auf allgemeinverbindliche Anordnungen finden § 29, § 30 mit Ausnahme der Nummer 2 und § 33 Anwendung.
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