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in § 22 OBG NRW

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Ordnungsbehördengesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

Fallen die Voraussetzungen einer Ordnungsverfügung, die fortdauernde Wirkung ausübt, fort, so kann die betroffene Person verlangen, daß die Verfügung aufgehoben wird. Die Ablehnung der Aufhebung gilt als Ordnungsverfügung.
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