OBG NRW
Verweise
in § 22 OBG NRW
OBG NRW
Ordnungsbehördengesetz NRW
Fallen die Voraussetzungen einer Ordnungsverfügung, die fortdauernde Wirkung ausübt, fort, so kann die betroffene Person verlangen, daß die Verfügung aufgehoben wird. Die Ablehnung der Aufhebung gilt als Ordnungsverfügung.
Quelle: Justizportal NRW
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