OBG NRW
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Verweise
in § 2 OBG NRW

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Ordnungsbehördengesetz NRW

Die Polizei leistet den Ordnungsbehörden Vollzugshilfe nach den Vorschriften der §§ 47 bis 49 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW).
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