OBG NRW
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Verweise
in § 13 OBG NRW

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Ordnungsbehördengesetz NRW

Die Ordnungsbehörden führen die ihnen obliegenden Aufgaben mit eigenen Dienstkräften durch. Die Dienstkräfte müssen einen behördlichen Ausweis bei sich führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen. § 68 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) bleibt unberührt.
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