OBG NRW
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Verweise
in § 11 OBG NRW

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Ordnungsbehördengesetz NRW

Die Behörden der allgemeinen Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auch in ordnungsbehördlichen Angelegenheiten die Befugnisse der §§ 121 bis 125 der Gemeindeordnung.
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