OBG NRW
Verweise
in § 11 OBG NRW
OBG NRW
Ordnungsbehördengesetz NRW
Die Behörden der allgemeinen Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auch in ordnungsbehördlichen Angelegenheiten die Befugnisse der §§ 121 bis 125 der Gemeindeordnung.
Quelle: Justizportal NRW
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