OASG
Verweise
in § 8 OASG

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Opferanspruchssicherungsgesetz

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Deliktsrecht

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
(2) Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.
Quelle: BMJ
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