OASG Opferanspruchssicherungsgesetz
OASG
Opferanspruchssicherungsgesetz
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Deliktsrecht
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
(2) Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Deliktsrecht
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