OASG Opferanspruchssicherungsgesetz
OASG
Opferanspruchssicherungsgesetz
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Deliktsrecht
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Pfandrecht an Forderungen entsprechend.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Deliktsrecht
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