OASG
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Verweise
in § 3 OASG

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Opferanspruchssicherungsgesetz

Übersteigen die Ansprüche auf Schadensersatz mehrerer Pfandgläubiger die Höhe der Forderung, erhalten sie Befriedigung nur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche untereinander zur Höhe der Forderung.
Quelle: BMJ
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