NtV NRW Nebentätigkeitsverordnung NRW
NtV NRW
Nebentätigkeitsverordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Steht die Gegenleistung (Gebühr, Entgelt, Honorar) für ein Nebenamt des Beamten dem Dienstherrn zu und wird dem Beamten nach § 12 Abs. 2 oder § 14 für seine Tätigkeit aus der Gegenleistung eine Vergütung gewährt, somußdie Inanspruchnahme der Einrichtungen, des Personals oder des Materials des Dienstherrn durch die Nebentätigkeit des Beamten mindestens in dem in § 18 bestimmten Maß berücksichtigt werden.
Quelle: Justizportal NRW
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