NtV NRW
Verweise
in § 14 NtV NRW

NtV NRW  
Nebentätigkeitsverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) § 12 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
1. Lehr- und Prüfungstätigkeiten an einer Hochschule und bei der Ausbildung und Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie Prüfungstätigkeiten bei einer Staatsprüfung,
2. Tätigkeiten als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften (außerhalb des Haupt- oder Nebenamtes),
3. im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Tätigkeiten in der Forschung im Auftrag einer Behörde sowie künstlerische Tätigkeiten,
4. die Erstattung von Gutachten durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte für juristische Personen des öffentlichen Rechts,
5. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen wären,
6. die Abgeltung von Arbeitnehmererfindungen,
7. Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn gewährten Urlaubs ausgeübt werden.
(2) Honorare der leitenden Ärzte (Chefärzte, Abteilungsärzte) der Krankenhäuser aus einer persönlichen Beratung oder Behandlung von Patienten (§ 8 Abs. 1) unterliegen nicht den Beschränkungen der §§ 12 und 13.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Beamtenrecht
Notizen
zu § 14 NtV NRW
Keine Notizen vorhanden.