NtV NRW
Verweise
in § 12 NtV NRW

NtV NRW  
Nebentätigkeitsverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf eine Vergütung von den in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen nicht gewährt werden, es sei denn,daßRechtsvorschriften etwasanderesbestimmen.
(2) Eine Vergütung darf gewährt werden für
1. ehrenamtliche Tätigkeiten als Pauschalaufwandsentschädigung,
2. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten,
3. Gutachtertätigkeiten,
4. Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
5. die Leitung wissenschaftlicher Institute oder Einrichtungen,
6. andere Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme der Beamte nicht verpflichtet werden kann.
(3) Eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf, soweit in dieser Verordnung nichtsanderesbestimmt ist, nicht gewährt werden, wenn
a) der Beamte für die Nebentätigkeit angemessen entlastet wird oder
b) die zu erledigenden Aufgaben dem Beamten im Hauptamt zugewiesen werden können.
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