NtV NRW
Verweise
in § 10 NtV NRW

NtV NRW  
Nebentätigkeitsverordnung NRW

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Beamtenrecht

(1) Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4b LBG NRW, die er gegen Vergütung ausüben will, seinem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; § 125 Absatz 2 LBG NRW bleibt unberührt. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung der Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden.
(2) Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch vorzulegen und muss Angaben enthalten über
1. Art und Dauer der Nebentätigkeit,
2. den zeitlichen Umfang in der Woche,
3. den Auftraggeber und
4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11).
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