NtV NRW
Verweise
in § 1 NtV NRW

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Nebentätigkeitsverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.
(2) Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 120 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310,ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LBG NRW, sowie für entpflichtete Professoren (§ 134 LBG NRW), soweit in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Sie gilt nicht für Ehrenbeamte (§ 107 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 LBG NRW).
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